Schneeräumpflichten ernst nehmen

Pressemeldung der Firma Heinze GmbH

So schön der Schnee auch ist, genauso lästig ist die damit verbundene Pflicht, seinen Gehweg frei zu halten. Aber wann und wie oft muss eigentlich Schnee geräumt werden?

Unwissenheit schützt bekanntlich vor Strafe nicht, daher sollten sich Hausbesitzer frühzeitig informieren, welche Pflichten sie haben, damit es sie später nicht teuer zu stehen kommt.

Wann, wo und wie oft muss geräumt werden?

Hausbesitzer sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Gehwege vor ihrem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien, und zwar so breit, dass zwei Menschen aneinander vorbeigehen können. Dabei gilt die Schneeräumpflicht an allen Tagen der Woche: Von Montag bis Samstag müssen die Gehwege von sieben Uhr morgens, am Sonntag von acht Uhr morgens bis abends um 20 Uhr gefahrlos zu betreten sein. Das bedeutet: Schneit der morgens geräumte Weg später am Tag wieder zu, muss die Schneeschaufel erneut in die Hand genommen werden. Allerdings gilt auch beim Schneeräumen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Niemand ist gezwungen, bei starkem Schneefall durchgehend zu räumen, vielmehr darf man abwarten, bis es zu schneien aufgehört hat. Auch gibt es eine Zeitspanne, in der die Arbeit erledigt sein muss, die sich nach der Größe der zu räumenden Fläche richtet. Wichtig: Zur Schneeräumpflicht gehört auch das Streuen bei Glätte. Hier eignet sich Splitt, Sand oder Granulat. Das bekannte Streusalz ist schlecht für die Umwelt und daher in vielen Kommunen verboten.

Winterdienst vernachlässigt – was nun?

Wenn sich ein Passant auf einem nicht geräumten oder gestreuten Gehweg verletzt, kann das den Hauseigentümer teuer zu stehen kommen. Die Betroffenen können Schadensersatz geltend machen. Der Eigentümer muss dann womöglich für Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Behandlungskosten aufkommen. Wer eine Haftpflichtversicherung besitzt, die zivilrechtliche Schadensersatzansprüche abdeckt und eventuelle Prozesskosten übernimmt, steht besser da. Bußgelder, die möglicherweise wegen einer sogenannten „Verletzung der Straßenreinigungsverordnung“ fällig werden, übernehmen die Versicherungen allerdings nicht – und das können bis zu 5.000 Euro sein. Und auch bei Geldstrafen wegen fahrlässiger Körperverletzung springen sie nicht ein. Mehr dazu und zu weiteren Themen rund ums Zuhause gibt es unter www.bauemotion.de und in gedruckter Form im „Ratgeber für Ihr Zuhause“, der kostenlos bei vielen Banken und Sparkassen erhältlich ist.



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Die Heinze GmbH in Celle ist seit über 50 Jahren Spezialist für Baufachinformationen. Das Onlineportal www.bauemotion.de richtet sich an private Bauherren und Modernisierer. Neben umfangreichen und leicht verständlichen Informationen rund um das Thema Bauen bietet Heinze dort Wohnideen, ein Expertenforum für Baufragen, wertvolle Modernisierungstipps und vieles mehr. In gedruckter Form gibt es den "Ratgeber für Ihr Zuhause", der kostenlos bei vielen Banken und Sparkassen erhältlich ist.


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