Der Wert einer angemessenen Immobilie ist bei der Bemessung des Altersvermögens eines Unterhaltspflichtigen nicht zu berücksichtigen. Im verhandelten Fall lebte die Mutter des Antragsgegners in einem Altenpflegeheim. Weil sie die Heimkosten nicht vollständig aus ihrer Rente und den Leistungen der Pflegeversicherung aufbringen konnte, erhielt sie Sozialhilfe. Der Sozialhilfeträger verlangte von dem Sohn die Erstattung für ca. zweieinhalb Jahre. Die Beteiligten stritten darüber, ob der Antragsgegner leistungsfähig ist. Wie der BGH jetzt entschieden hat, ist der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, weil eine Verwertung nicht zumutbar sei. Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit fünf Prozent vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Betracht, so die ARAG Experten (BGH, Az.: XII ZB 269/12).
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