Unerwünscht: Die Taube auf dem Balkon

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die einen bewundern und züchten Tauben als tolle Orientierungskünstler und Langstreckenflieger, andere schätzen ein saftiges Täubchen auf dem Teller eines Sternerestaurants. In unseren Städten sind die Vögel oft weniger gerne gesehen und werden sogar als Ratten der Lüfte beschimpft. So minderte auch eine wenig erfreute Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da aufgrund einer Taubenplage ihr Balkon stark verschmutzt wurde. Ihrer Meinung nach sei dadurch der Gebrauch des Balkons und der Wohnung eingeschränkt gewesen. Der Vermieter ergriff einige Maßnahmen, um der Taubenplage zu begegnen. So installierte er ein Drahtgeflecht auf dem Dach, welches zwar das Einnisten der Vögel verhinderte, nicht jedoch den Aufenthalt. Des Weiteren trug er eine Vergrämungspaste auf das Haus auf und errichtete Taubenfallen. Er meinte daher, alles Zumutbare getan zu haben, um den Tauben Herr zu werden und erkannte das Minderungsrecht nicht an. Er klagte daraufhin auf Zahlung der ausstehenden Miete und bekam Recht. Denn der Aufenthalt der Tauben auf dem Balkon der Wohnung sowie dessen Verkotung haben keinen Mangel der Mietsache dargestellt. Das Gericht erkannte zwar an, dass von den Tauben eine Belästigung ausging. Jedoch sei die Wohnung der Mieterin nach ihrer baulichen Ausgestaltung und Funktionsfähigkeit zu Wohnzwecken geeignet und daher nicht mangelhaft gewesen. Zwar muss ein Vermieter dafür Sorge tragen, dass Störungen des Mietgebrauchs abgewehrt werden. Der Vermieter hatte sich aber hinreichend und ernsthaft bemüht, der Mieterin den vertragsgemäßen Gebrauch zu ermöglichen, ergänzen ARAG Experten. Ihm haben keine weiteren rechtlich zulässigen Maßnahmen zur Verfügung gestanden (LG Kleve 3 S 117/85).

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