Wohnungseingangstüren sind nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers, sondern zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer. In dem zugrunde liegenden Fall erfolgt der Zutritt zu den einzelnen Wohnungen der Wohnungseigentumsanlage über Laubengänge, die vom Treppenhaus zugänglich sind. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass die an den Laubengängen gelegenen Wohnungseingangstüren der einzelnen Einheiten auf bestimmte Weise zu gestalten seien. Die Klägerin hielt diesen Beschluss für nichtig und meinte, die Wohnungseingangstür gehöre zu ihrem Sondereigentum. Der BGH entschied, dass die Türen räumlich und funktional (auch) zu dem Gemeinschaftseigentum gehören. Daher ist die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum, so die ARAG Experten (BGH, Az.: V ZR 212/12).
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