Wenn’s blinkt und leuchtet: Streitfall Weihnachtsdekoration

Pressemeldung der Firma Immowelt AG

Weihnachtlich geschmückte Fenster bringen den einen in festliche Stimmung – beim anderen erzeugt das Blinken und Leuchten Unmut. Das Immobilienportal immowelt.de klärt auf, wie viel Dekoration erlaubt ist und wann der Nachbar ein berechtigtes Veto einlegen kann.

Blinkende Lichterketten, Weihnachtsmänner an der Fassade oder Räuchermännchen im Treppenhaus – gerade in Mehrparteienhäusern kann sich nicht jeder überall kreativ austoben. Immowelt.de erklärt, wie viel Dekoration in der Weihnachtszeit erlaubt ist und wann es nicht nur Ärger mit dem Nachbarn, sondern mit dem Gesetz geben kann.

Gemeinschaftsräume: Dekoration in Treppenhaus und Co.

Seine eigenen vier Wänden darf jeder uneingeschränkt schmücken. Auch an der Wohnungstür dürfen Nikoläuse hochklettern, Rentierschlitten fliegen oder Tannenzweige hängen – ob es dem Nachbarn gefällt oder nicht. Anders sieht das in gemeinschaftlich genutzten Räumen wie Treppenhaus, Keller, Speicher, Garten oder Flur aus. Hier dürfen einzelne Mieter nicht in das Wohnrecht der übrigen Parteien eingreifen indem sie nach ihren individuellen Vorstellungen dekorieren. Stellt der Weihnachtsschmuck eine Gefahrenquelle dar oder belästigt die übrigen Hausbewohner durch Gerüche oder Geräusche, ist das Anbringen sogar verboten. Auf Räucherstäbchen, brennende Kerzen oder sperrige Weihnachtsbäume sollten Weihnachtsfans also verzichten.

Festlich geschmückte Balkone

Mieter dürfen den eigenen Balkon genauso nach eigenen Vorstellungen schmücken wie einen mitgemieteten Garten, der ausschließlich der persönlichen Nutzung dient. Rudolfs blinkende Rotnase sollte dem Nachbarn jedoch nicht seinen Schlaf rauben. Will der Mieter für Dekorationsgegenstände Löcher in die Hauswand bohren, sollte er das vorher mit dem Vermieter abgestimmen. Wer aufwendig das gesamte Haus dekorieren möchte – beispielsweise mit Lichterschlangen, Rentierschlitten, einem meterhohen Santa Claus – holt sich ebenfalls besser vorab beim Eigentümer eine Erlaubnis. Schließlich muss dieser nicht jede optische Veränderung seines Hauses akzeptieren.

Streitpotenzial bei Beleuchtung und Sicherheit

So manche Festbeleuchtung führt gar zu unfestlicher Missstimmung: Scheint der Lichtkegel direkt in das Schlafzimmer des Nachbarn, kann dieser sich in seiner Nachtruhe gestört fühlen. Er kann darauf bestehen, dass die Lichter in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr ausgeschaltet werden.

Immowelt.de weist darauf hin, dass auch im Außenbereich zu jeder Zeit die Sicherheit anderer Personen gewährleistet sein muss. Fällt der Plastik-Weihnachtsmann bei einem Wintersturm vom Dach und trifft einen Fußgänger, ist derjenige für den Personenschaden haftbar, der die Dekoration an der Außenfassade angebracht hat.

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Dateianlagen:
    • In einigen Fällen muss Weihnachtsbeleuchtung für die Nachtruhe ausgeschaltet werden (Foto: Staatsbad Salzuflen)
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