Den Tod vor Augen – keine Mietminderung!

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Wer ein Bestattungsinstitut als Nachbar hat und daher tagtäglich mit dem Tod konfrontiert wird, kann sich zwar in seinem Wohlbefinden gestört fühlen. Ein Recht zur Mietminderung besteht aber nicht. Im konkreten Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete um 49 Prozent, da nach Auszug der Bank aus den unter seiner Wohnung liegenden Gewerberäumen ein Bestattungsinstitut einzog! Der Umstand, dass unter seiner Wohnung Tote aufbewahrt wurden, war für ihn nicht hinnehmbar. Die Vermieter erkannten ein Minderungsrecht jedoch nicht an, klagten und bekamen Recht. Die Richter meinten, den Vermietern habe ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete zugestanden. Eine tatsächliche Gebrauchsbeeinträchtigung der Wohnung rechtfertigt zwar eine Mietminderung, erläutern ARAG Experten; das subjektiv eingeschränkte Wohlbefinden allerdings nicht (AG Stuttgart, Az.: 31 C 4679/08).

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