Wohnanlage: Wohnungseigentümer darf Bodenbelag austauschen

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Ein Wohnungseigentümer darf in einer Wohnanlage einen vorhandenen Teppichboden gegen einen Parkettboden austauschen. Im konkreten Fall erwarben die beklagten Vermieter das über der Wohnung der Kläger liegende Appartement im Jahr 2006. In dem Anfang der Siebzigerjahre errichteten Hochhaus befinden sich ein großes Hotel und 320 Appartements. Im Jahr 2006 ließen die Beklagten den vorhandenen Teppichboden entfernen und Parkett einbauen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Begründung, der Trittschall habe sich durch den Wechsel des Bodenbelags erhöht. Der Kläger verlangte in der Wohnung anstelle des Parketts Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag zu verlegen. Letztendlich hat der BGH hat die Abweisung der Klage bestätigt. Grundsätzlich seien die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109 ergeben. Diese würden gewahrt. Die Entscheidung beruht auf der Überlegung, dass die Auswahl des Bodenbelags die Gestaltung des Sondereigentums betrifft und im Belieben des Sondereigentümers steht, so die ARAG Experten (BGH, Az.: V ZR 73/14).



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