Viele Mieter verschönern ihren Balkon mit reichlich bunten Blumen. Doch wer Blumenkästen anbringt, sollte wissen, dass diese an der Außenseite des Balkons nicht immer erlaubt sind. Sie können nämlich eine erhebliche Gefahr für Passanten oder unter dem Balkon geparkte Autos darstellen. Daher kann der Vermieter verbieten, sie an der Außenseite des Balkons zu befestigen, so ARAG Experten. In einem konkreten Fall wollten Mieter an der Außenseite des Stahlgeländers ihres Balkons Blumenkästen aufhängen. Der Vermieter untersagte dies, denn unter den Balkonen befanden sich vielgenutzte Parkplätze. Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Wenigstens beim Anbringen und Abnehmen bestehe die Gefahr, dass die Blumenkästen herunterfallen, befanden die Richter. Daher müssten sie an der Innenseite des Balkons angebracht werden (LG Berlin, Az.: 655 S 40/12). Anderer Ansicht ist allerdings das Landgericht Hamburg in einem ähnlichen Fall gewesen. Demnach müssen die Mieter die Blumenkästen lediglich so befestigen, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Ist das gewährleistet, dürfen Blumentöpfe auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden (LG Hamburg, Az.: 316 S 79/04).
Download des Textes und verwandte Themen:
http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de
Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560
Comments are closed.