Ein Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter trotz mehrmaliger Abmahnung das Füttern von Tauben aus dem Fenster seiner Mietwohnung nicht einstellt. Der Beklagte hatte im konkreten Fall vom Kläger eine Wohnung angemietet. Nachdem der Beklagte mehrfach täglich aus seinem Fenster Tauben gefüttert und dabei jeweils um die 30 Tauben angelockt hatte, forderte ihn der Kläger auf, das Füttern künftig zu unterlassen. Der Beklagte setzte das Füttern der Tauben jedoch fort, so dass der Kläger das Mietverhältnis schließlich außerordentlich kündigte. Das AG Nürnberg hielt die Kündigung für gerechtfertigt. Das Verhalten des Beklagten, der an sieben Tagen mehrmals täglich Tauben gefüttert habe, stelle eine erhebliche und nachhaltige Pflichtverletzung dar, aufgrund welcher der Kläger das Mietverhältnis durch außerordentliche Kündigung habe beenden dürfen. Der Beklagte habe durch sein Verhalten den Hausfrieden in dem Wohnanwesen nachhaltig gestört. Auch Nachbarn seien bereits an den Kläger herangetreten und hätten von diesem verlangt, das Füttern der Tauben zu unterbinden. Der Beklagte habe trotz zahlreicher Aufforderungen und auch auf eine bereits zuvor ausgesprochene Kündigung des Klägers nicht reagiert, so dass dieser außerordentlich kündigen durfte, so die ARAG Experten (AG Nürnberg, Az.: 14 C 7772/15).
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