Mieter können sich jetzt mehr Zeit lassen, um die Miete zu überweisen. Das Geld muss nicht am dritten Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters sein. Diese allgemein übliche Klausel im Mietvertrag ist unwirksam, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied. Danach reicht es aus, wenn Mieter die Miete am dritten Werktag des Monats bei ihrer Bank anweisen. Damit gaben die Karlsruher Richter Mietern in Köln recht. Sie hatten schon 2013 eine Abmahnung erhalten, weil die Miete am dritten Werktag des Monats mehrfach noch nicht auf dem Konto der Vermieterin war. Von März bis Mai 2014 zahlten sie dann ihre Miete jeweils zu Monatsbeginn und spätestens am dritten Werktag bar bei ihrer Bank ein. In allen drei Monaten kam das Geld nicht bis zum dritten Werktag bei der Vermieterin an. Die Vermieterin kündigte und klagte auf Räumung der Wohnung. Wie schon die Vorinstanzen wies nun auch der BGH die Räumungsklage ab. Die Kündigung war unwirksam, weil die Beklagten die Miete jeweils pünktlich spätestens am dritten Werktag des Monats gezahlt hatten, so ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 222/15).
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de
Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560


Comments are closed.